Abhalten von Mitgliederversammlungen 2021

Grundsätzlich sind Veranstaltungen und Versammlungen bis zum 21. Februar untersagt und werden voraussichtlich noch länger nicht möglich sein. Präsenzveranstaltungen könnten, wenn sie zwingend sind, unter ganz bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Hürden sind allerdings hoch.

Weitere Details sind hierzu auf der Homepage des LSB NRW zusammengestellt.

Eine andere Möglichkeit sind digitale Versammlungen: Am 28. Oktober 2020 ist eine Verlängerung von Sonderregelungen im Vereinsrecht bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Damit dürfen auch Vereine, deren Satzung eine digitale Durchführung der Mitgliederversammlung bislang noch nicht vorsieht, trotzdem weiterhin digitale Mitgliederversammlungen durchführen. Zudem kann eine Lizenz der Software votesUP über den LSB NRW von Sportvereinen kostenlos für digitale Versammlungen verwendet werden.

Bei Beschlüssen oder Wahlen kann zudem das schriftliche Verfahren, also per Brief oder per E-Mail angewandt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Einladung – wie es die individuelle Satzung vorsehe – erfolgen müsse. Gleichzeitig müssten 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen.

Ob eine Mitgliederversammlung stattfinden muss oder verschoben werden kann und welches Verfahren am besten geeignet ist, hängt häufig von der jeweiligen Satzung des Vereins ab. Im Zweifelsfall helfen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des KSB Lippe gerne weiter. Hier gibt es auch die Möglichkeit eine kostenfreie Vereinsberatung durch Fachleute des LSB NRW zu beantragen.

votesUP

Abstimmungstool für digitale Versammlungen

Der Landessportbund und die Sportjugend NRW hat allen Sportvereinen in Nordrhein-Westfalen die Nutzung eines Vorteilspakets des Onlinetools „votesUP!“ zur Organisation von digitalen Versammlungen im Jahr 2021 zur Verfügung gestellt.

Weiter Infos gibts auf der VIBSS-Seite des LSB NRW

Informationen der ARAG-Sportversicherung zu Corona

Folgende Info haben wir aus dem Newsletter der ARAG Sportversicherung entnommen

Versicherungsschutz für Sportvereine rund um Corona

Der zwischen Ihrem Landessportbund/Landessportverband und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z.B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität, und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.

Soziales Engagement der Vereine:
Vereine organisieren im Rahmen ihres sozialen Engagements Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen. Hier wird Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.

Organisation des Vereinsbetriebes:
Organisatorische Zusammenkünfte über digitalen Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z.B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.

Sport für Vereinsmitglieder:
Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z.B. als  Streaming – zur Verfügung, um gezielt den Sportbetrieb unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Mitglieder versichert.

Individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme:
Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem zuständigen Vereinstrainer in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z.B. die Vorbereitung auf eine Veranstaltung, z.B. Marathon, sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.

Tätigkeiten auf  der Vereinsanlage:
Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.

Abgeschlossene Reiseversicherungen:
Sie haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nicht stattfindet? Bitte kontaktieren Sie die Mitarbeiter der ARAG-Sportversicherung, um diesen nicht mehr benötigten Vertrag aufzuheben.

ARAG-Services zu den wichtigsten rechtlichen Themen

Coronavirus: ARAG-Services zu den wichtigsten rechtlichen Themen

Die ARAG beantworten Fragen zu Homeoffice, Reise-Stornierungen und weiteren drängenden rechtlichen Aspekten der Corona-Krise. Telefonieren oder Chatten Sie dazu mit Anwälten.

Weitere Infos und Kontakt finden Sie HIER