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Bürgerschaftliches Engagemnt soll per Gesetz gestärkt werden

Der vom Bundesfinanzminister Peer Steinbrück im Dezember 2006 vorgestellte Gesetzentwurf "Hilfen für Helfer" wurde aufgrund von Stellungnahmen, Empfehlungen und Änderungsvorschlägen mehrfach überarbeitet. Am Freitag, den 6. Juli 2007, wurde nach 2. und 3. Lesung im Deutschen Bundestag das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet.

Nach der Sommerpause, voraussichtlich am 21. September 2007, muss in der Bundesratssitzung noch vor den Vertretern der Bundesländer über das gesetz entschieden werden. Das Gesetz soll zwar rückwirkend ab 01.01.2007 gelten, darf aber erst nach Verkündigung angewendet werden.

Für Sportvereine interessante Änderungen werden sein:

Änderungen bzw. Ergänzungen des § 52 AO:

Das Gemeinnnützigkeitsrecht und Zuwendungs-(Spenden)recht sollen um förderungswürdige Zwecke "das öffentliche Gesundheitswesen" und "die öffentliche Gesundheitspflege" ergänzt werden. Aber auch die gesundheitliche Prävention und Selbsthilfe sollen als gemeinnützige Zwecke gelten.

Damit wäre nach § 52 AO im gemeinnützigen Zweck eines Sportvereins der Präventionssport und der Rehasport ohne Änderung der Vereinssatzung enthalten.

Einnahmegrenzen werden angehoben

Für den Zweckbetrieb "Sportliche Veranstaltungen" galt bisher für die Brutto-Einnahmen (Eintrittsgelder, Sportkurse usw.) eine Zweckbetriebsgrenze von 30.678,-- €. Diese Einnahmengrenze soll rückwirkend zum 01.01.2007 auf 35.000,-- € angehoben werden. Diese Anhebung gilt auch für die bisher gültige Besteuerungsgrenze von 30.678,-- € im steuerpflichtigen Geschäfstbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken, Werbeeinnahmen usw.).

Anhebung des Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr 26 EStG von bisher jährlich 1.848,-- € wird rückwirkend ab 01.01.2007 auf 2.100,-- € erhöht. Wie bisher sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als z.B. Trainer, Übungsleiter, Betreuer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Nach in Kraft treten des Gesetzes darf der Übungsleiterfreibetrag von 2.100,-- € angewandt werden. Ab Oktober ist dann der monatliche Betrag von 175,-- € steuer- und sozialversicherungsfrei. Es ist nicht möglich, dann rückwirkend für die Monate Januar bis September die Differenz von mtl. 21,-- € auszuzahlen. Nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze ist bei einer rückwirkenden Steuerermäßigung nicht automatisch auch der Betrag sozialversicherungsfrei.

Steuerabzugbetrag (Ehrenamtspauschale von mtl. 300,-- € gestrichen

Der Steuerbonus wurde gestrichen, weil er einseitig eine bestimmte Personengruppe begünstigt hätte.

Erweiterung des § 3 EStG um den Absatz 26 a

Nach dem neuen §3 Nr 26 a EStG können alle, die sich nebenberuflich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich engagieren, einen Steuerfreibetrag von jährlich 500,-- € geltend machen, wenn sie nicht bereits nach anderen Regelungen steuerfreie Vergütungen erhalten.

Zuwendungsrecht (Spenden)

Die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen soll deutlich erleichtert werden. Für Spenden bis zu 200,-- € reicht künftig der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung als Nachweis. Außerdem wird der Spendenabzug beim Spendegeber vereinfacht, in dem der Gesetzgeber die Spenden-Höchstgrenze auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben hat. Dadurch kann der Zuwender einen höheren Betrag in seiner persönlichen Steuererklärung absetzen.

 

Quelle:LSB NRW, 12.7.2007

Weitere Infos unter: http://www.vibss.de